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143.1 VRPG CH-AR

Art. 37 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - h) Rekursinstruktion

2. Abschnitt: Verwaltungsinterner Rechtsschutz
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Art. 37 VRPG · h) Rekursinstruktion

1. Die Instruktion des Rekurses ist Sache der Präsidentin oder des Präsidenten der Rekursbehörde oder einer damit betrauten Person.

2. Wer instruiert, darf sich zuvor nicht in amtlicher Funktion mit der Sache befasst haben.

3. Die Rekursbehörde teilt den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten schriftlich mit, dass Rekurs erhoben wurde, und gibt ihnen gleichzeitig die instruierende Person bekannt.

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