143.1
VRPG
CH-AR
Art. 34 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - e) Unrichtige Rechtsmittelbelehrung
2. Abschnitt: Verwaltungsinterner Rechtsschutz
Art. 34 VRPG · e) Unrichtige Rechtsmittelbelehrung
1. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Person keine Nachteile erwachsen.
2. Ist die Rechtsmittelbelehrung bei einer weiterziehbaren Verfügung unterblieben, so ist die Einreichung des Rechtsmittels innert zwei Monaten seit Zustellung der Verfügung zulässig.