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143.1 VRPG CH-AR

Art. 31a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - bbis) Rekursfrist

2. Abschnitt: Verwaltungsinterner Rechtsschutz
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Art. 31a VRPG · bbis) Rekursfrist

1. Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2. Der Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden.

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