143.1
VRPG
CH-AR
Art. 2a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Elektronischer Geschäftsverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2a VRPG · Elektronischer Geschäftsverkehr
1. Der Verkehr mit Parteien, Behörden und Dritten kann elektronisch geführt werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eingerichtet hat und die Modalitäten und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
2. Eine auf kantonalem Recht beruhende Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Identität der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung sichergestellt sind.
3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.