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143.1 VRPG CH-AR

Art. 29 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Ordnungsbusse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 29 VRPG · Ordnungsbusse

1. Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder führt oder im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1 000.- bestraft werden.

2. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.

3. Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.

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