143.1
VRPG
CH-AR
Art. 29 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Ordnungsbusse
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 VRPG · Ordnungsbusse
1. Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder führt oder im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1 000.- bestraft werden.
2. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.
3. Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.