Art. 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Wiederaufnahme des Verfahrens
Art. 26 VRPG · Wiederaufnahme des Verfahrens
1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Behörde wieder aufzunehmen, wenn
a) durch eine strafbare Handlung auf die Verfügung eingewirkt wurde;
b) eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind;
c) wenn sich die Behörde in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat;
d) zwingende öffentliche Interessen es gebieten.
2. Das Begehren um Wiederaufnahme ist innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung, bei der verfügenden Behörde schriftlich einzureichen.
3. Der Entscheid über ein Wiederaufnahmebegehren sowie die neue Verfügung sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung.
4. Wer gutgläubig Vorkehrungen getroffen hat und durch die im Wiederaufnahmeverfahren geänderte oder aufgehobene Verfügung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, ausser sie oder er habe den Grund für die neue Verfügung selber gesetzt. Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft, deren Behörde neu verfügt hat.