Art. 25 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 25 VRPG · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, kann ihr die entscheidende Behörde oder das mit der Instruktion betraute Mitglied die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
2. Sofern sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen, von erheblicher Tragweite sind und die Partei selber nicht rechtskundig ist, kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden.
3. Kommt die Partei durch das Verfahren oder auf andere Weise in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so hat sie die erlassenen amtlichen Kosten nachzuzahlen und die Auslagen zurückzuerstatten. Sie ist im Nachzahlungs- und Rückerstattungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet.
4. Die Nachzahlungs- und Rückerstattungspflicht verwirkt innert 20 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids, in dessen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist.