Art. 24 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Parteientschädigung
Art. 24 VRPG · Parteientschädigung
1. Im Rekursverfahren (Art. 30 ff.) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden, die jedoch in der Regel höchstens Fr. 7 000.- beträgt.
1bis Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.
2. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden.
3. Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet
a) * an Behörden, ausser im Klageverfahren nach Art. 57 ff. oder bei mutwilliger Prozessführung;
b) wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden;
c) im Einspracheverfahren.