143.1
VRPG
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - e) Erlass und Stundung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 VRPG · e) Erlass und Stundung
1. Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn eine Partei in eine Notlage geraten ist oder die Erhebung der Kosten mit einer besonderen Härte verbunden wäre.
2. Auf Gesuch hin kann die Zahlungsfrist erstreckt oder Ratenzahlung bewilligt werden.
3. Die verfügende Behörde ist für Erlass und Stundung zuständig, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
4. ...