Art. 22 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - d) Verzicht und Ermässigung
Art. 22 VRPG · d) Verzicht und Ermässigung
1. Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
2. Ferner wird in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet
a) bei der Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien, Darlehen usw.;
b) * in Sozialversicherungssachen und im Bereich der Sozialhilfe;
c) in Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis;
d) bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden;
e) * bei fürsorgerischen Unterbringungen.
3. Bei mutwilliger Anhebung oder Führung eines Verfahrens können auch in den Fällen gemäss Abs. 2 Kosten auferlegt werden.
4. Ist eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden.