143.1
VRPG
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Inhalt der Verfügung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 VRPG · Inhalt der Verfügung
1. Verfügungen haben zu enthalten
a) die Bezeichnung der Behörde und die Namen der Behördemitglieder, welche in den Ausstand getreten sind;
b) das Datum der Beschlussfassung;
c) den Sachverhalt und die Begründung unter Angabe der angewendeten Vorschriften;
d) das Dispositiv;
e) die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
f) die Rechtsmittelbelehrung;
g) das Versanddatum;
h) die Unterschrift.
2. Eine Verfügung kann ohne Begründung eröffnet werden, wenn
a) unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird oder
b) gegen die Verfügung die Einsprache zulässig ist und keine Drittinteressen entgegenstehen.
3. Bei Massenverfügungen kann auf die Unterschrift verzichtet werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
OG O4V 21 26 ARGVP 2 · ar (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1)
Administrative Authority Reconsideration During Appeal Mootness
Cited to confirm that the appeal against the reconsideration decision would have been possible within two months despite missing instructions.
OG ERV 21 52 ARGVP 2 · ar (Art. 18 Abs. 1 lit. c VRPG)
Contract Award Annulment Due to Deficient Justification and Flawed Evaluation Criterion
Cited in the reasoning establishing the procedural requirement for adequate justification of administrative decisions, which was the basis for finding a violation of the right to be heard.