143.1
VRPG
CH-AR
Art. 17 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Verfahrensbeteiligte im Ausland
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 VRPG · Verfahrensbeteiligte im Ausland
1. Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können verpflichtet werden, ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben.
2. Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Behörde entweder die Zustellung durch eine amtliche, kostenpflichtige Veröffentlichung ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.