Art. 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Eröffnung und Zustellung der Verfügung
Art. 16 VRPG · Eröffnung und Zustellung der Verfügung
1. Verfügungen sind den Parteien und weiteren am Verfahren beteiligten Privaten und Behörden in der Regel schriftlich zu eröffnen. Wird eine Verfügung ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist sie umgehend schriftlich zu bestätigen.
1bis. Eine Verfügung kann mit dem Einverständnis der Partei elektronisch eröffnet werden. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften zu den Modalitäten und Sicherheitsanforderungen.
2. Die Zustellung einer Verfügung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat sie verhindert.
3. Ist eine Partei unbekannten Aufenthalts, gilt die Verfügung als eröffnet, wenn sie im kantonalen Amtsblatt publiziert wird.
4. Verfügungen, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten (Allgemeinverfügungen), werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.
5. Ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben, gilt eine Verfügung mit der Zustellung des Dispositivs als eröffnet.