143.1
VRPG
CH-AR
Art. 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - b) Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 VRPG · b) Verfahren
1. Erachtet die Behörde die Feststellung des Sachverhalts als abgeschlossen, gibt sie den Parteien Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme.
2. Die Verfahrensakten werden zur Einsichtnahme aufgelegt oder auf Verlangen in Kopien zugestellt. Behörden und den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten können die Originalakten zugestellt werden.
3. Die Akteneinsicht kann mit dem Einverständnis der Partei elektronisch gewährt werden. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften zu den Modalitäten und Sicherheitsanforderungen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
Verwaltung ARGVP 2012 1511 · ar (Art. 13 Abs. 1 VRPG)
Water Protection Non-Compliance Finding Challenged Due to Procedural Violations and Insufficient Evidence
Cited in the context of the procedure for granting parties the opportunity for file inspection and statement once the factual finding is deemed complete.