Art. 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Ermittlung des Sachverhalts
Art. 10 VRPG · Ermittlung des Sachverhalts
1. Die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person stellt den Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen fest und trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
2. Die Ermittlung geschieht durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.
3. Zur Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sind berechtigt: Der Regierungsrat, die Departemente sowie das Obergericht. Die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.
4. Verweigert eine Partei die Mitwirkung, so wird auf ihr Begehren nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden.