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143.1 VRPG CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VRPG · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlichen Anstalten sowie vor dem Obergericht.

2. Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen.

3. Das Gesetz ist nicht anwendbar auf die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 109 ff. KV.

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