142.3
CH-AR
Art. 9 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Kosten
II. Strategie, Projekte und Kosten
Art. 9 eGovG · Kosten
1. Der gemeinsame Informatikbetrieb erbringt seine Leistungen zu kostendeckenden, marktgerechten und transparent gestalteten Preisen.
2. Die Preisgestaltung unterliegt einer periodischen Überprüfung durch die kantonale Finanzkontrolle. Der Verwaltungsrat ARI orientiert die Aktionäre über das Ergebnis der Prüfung.
3. ...