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142.3 CH-AR

Art. 8 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Projekte

II. Strategie, Projekte und Kosten
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Art. 8 eGovG · Projekte

1. Gemeinsame Projekte ausserhalb des Grundbedarfs werden umgesetzt, wenn sie in die gemeinsame Strategie aufgenommen wurden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind und die erforderlichen Ausgabenbeschlüsse vorliegen. Die Realisierung erfolgt über den gemeinsamen Informatikbetrieb.

2. Gemeinsame Projekte von Kanton und Gemeinden bedürfen der Zustimmung des Kantons und von zwei Dritteln der Gemeinden, welche mindestens fünfzig Prozent der Bevölkerung vertreten.

3. Gemeinsame Projekte der Gemeinden bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden, welche mindestens fünfzig Prozent der Bevölkerung vertreten.

4. Der gemeinsam Informatikbetrieb übernimmt auf besonderen Auftrag hin die Realisierung weiterer Projekte.

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