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142.3 CH-AR

Art. 7 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Informatikstrategie-Kommission

II. Strategie, Projekte und Kosten
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Art. 7 eGovG · Informatikstrategie-Kommission

1. Die gemeinsame Informatikstrategie-Kommission besteht aus je drei Vertretungen von Kanton und Gemeinden, zwei Vertretungen des gemeinsamen Informatikbetriebs und einer vom Regierungsrat ernannten unabhängigen Fachperson. Die Vertretungen des gemeinsamen Informatikbetriebs haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt auf die Amtsdauer von vier Jahren.

2. Der Regierungsrat bestimmt aus der Mitte der Kommissionsmitglieder den Vorsitz. Die kantonale Koordinationsstelle eGovernment stellt das Sekretariat.

3. Der Kanton übernimmt die Entschädigung der Vertretungen der Gemeinden und der unabhängigen Fachperson.

4. Im Übrigen sind die Bestimmungen über regierungsrätliche Kommissionen sinngemäss anwendbar.

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