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142.3 CH-AR

Art. 6 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - eGovernment- und Informatik-Strategie

II. Strategie, Projekte und Kosten
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Art. 6 eGovG · eGovernment- und Informatik-Strategie

1. Die Strategie definiert Ziele, Prioritäten und Grundsätze für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in Kanton und Gemeinden sowie für die Weiterentwicklung des eGovernments. Sie enthält eine Sach- und Terminplanung.

2. Die Strategie berücksichtigt die Bedürfnisse von Kanton und Gemeinden sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft. Sie beachtet übergeordnete Planungen sowie die Vorgaben des Bundes.

3. Die Strategie wird unter Anhörung von Kanton und Gemeinden durch die gemeinsame Informatikstrategie-Kommission erarbeitet.

4. Für ihre Verbindlichkeit bedarf die Strategie der Zustimmung des Regierungsrates und von zwei Dritteln der Gemeinden, welche mindestens fünfzig Prozent der Bevölkerung vertreten.

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