142.3
CH-AR
Art. 5 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Grundbedarf
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 eGovG · Grundbedarf
1. Der Kanton und die Gemeinden decken ihren Grundbedarf an Informatik- und Kommunikationsmitteln beim gemeinsamen Informatikbetrieb.
2. Zum Grundbedarf gehören insbesondere die technische Basisinfrastruktur und weit verbreitete Standardanwendungen. Das Nähere bestimmt die gemeinsame eGovernment- und Informatikstrategie.
3. Ausgaben für den Grundbedarf gelten als gebunden.
4. ...