Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 5 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Grundbedarf

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 eGovG · Grundbedarf

1. Der Kanton und die Gemeinden decken ihren Grundbedarf an Informatik- und Kommunikationsmitteln beim gemeinsamen Informatikbetrieb.

2. Zum Grundbedarf gehören insbesondere die technische Basisinfrastruktur und weit verbreitete Standardanwendungen. Das Nähere bestimmt die gemeinsame eGovernment- und Informatikstrategie.

3. Ausgaben für den Grundbedarf gelten als gebunden.

4. ...

← Art. 4 eGovG Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Zweck Art. 6 eGovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →