142.3
CH-AR
Art. 4 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Datenschutz und -sicherheit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 eGovG · Datenschutz und -sicherheit
1. Der Schutz und der Austausch von Daten richten sich nach den kantonalen und übergeordneten Bestimmungen.
2. Die Informatik- und Kommunikationsmittel sind gegen schädliche Einwirkungen sowie die Daten gegen unberechtigten Zugriff, unbefugte Bearbeitung und Verlust zu schützen.
3. Die Sicherheitseinrichtungen sind laufend zu überprüfen.