Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 4 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Datenschutz und -sicherheit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 eGovG · Datenschutz und -sicherheit

1. Der Schutz und der Austausch von Daten richten sich nach den kantonalen und übergeordneten Bestimmungen.

2. Die Informatik- und Kommunikationsmittel sind gegen schädliche Einwirkungen sowie die Daten gegen unberechtigten Zugriff, unbefugte Bearbeitung und Verlust zu schützen.

3. Die Sicherheitseinrichtungen sind laufend zu überprüfen.

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