Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 3 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 eGovG · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden nutzen Informations- und Kommunikationstechnologien zur dauernden Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung und zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs. Sie orientieren sich am Stand der Technik.

2. Kanton und Gemeinden legen periodisch eine gemeinsame eGovernment- und Informatik-Strategie fest.

3. Der Kanton führt eine Koordinationsstelle eGovernment. Sie stellt als primäre Ansprechstelle den fachlichen Austausch zwischen den Verwaltungsstellen sowie mit interkantonalen Gremien sicher.

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