142.3
CH-AR
Art. 3 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 eGovG · Grundsatz
1. Kanton und Gemeinden nutzen Informations- und Kommunikationstechnologien zur dauernden Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung und zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs. Sie orientieren sich am Stand der Technik.
2. Kanton und Gemeinden legen periodisch eine gemeinsame eGovernment- und Informatik-Strategie fest.
3. Der Kanton führt eine Koordinationsstelle eGovernment. Sie stellt als primäre Ansprechstelle den fachlichen Austausch zwischen den Verwaltungsstellen sowie mit interkantonalen Gremien sicher.