Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 23 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Referendum und Inkrafttreten

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 23 eGovG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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