142.3
CH-AR
Art. 22 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Übergangsbestimmungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 22 eGovG · Übergangsbestimmungen
1. Für die Anpassung der Informatik von Organisationen mit einem selbständigen Informatikbetrieb an die Bestimmungen dieses Gesetzes besteht eine Übergangsfrist von längstens vier Jahren.