Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 22 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Übergangsbestimmungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 22 eGovG · Übergangsbestimmungen

1. Für die Anpassung der Informatik von Organisationen mit einem selbständigen Informatikbetrieb an die Bestimmungen dieses Gesetzes besteht eine Übergangsfrist von längstens vier Jahren.

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