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142.3 CH-AR

Art. 21 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Änderung geltenden Rechts

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 21 eGovG · Änderung geltenden Rechts

1. Das Personalgesetz wird in Art. 2 Abs. 1 wie folgt geändert

Dieses Gesetz gilt für alle Angestellten des Kantons einschliesslich seiner Anstalten und Betriebe sowie der AR Informatik AG, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes vorsieht.

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