142.3
CH-AR
Art. 21 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Änderung geltenden Rechts
IV. Schlussbestimmungen
Art. 21 eGovG · Änderung geltenden Rechts
1. Das Personalgesetz wird in Art. 2 Abs. 1 wie folgt geändert
Dieses Gesetz gilt für alle Angestellten des Kantons einschliesslich seiner Anstalten und Betriebe sowie der AR Informatik AG, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes vorsieht.