Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 20 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Haftung

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 eGovG · Haftung

1. Die ARI haftet für ihre Verbindlichkeiten und das Handeln ihrer Angestellten. Der Kanton haftet subsidiär.

← Art. 19a eGovG Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Zweck Art. 21 eGovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →