142.3
CH-AR
Art. 2 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 eGovG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für den Kanton mit seinen Verwaltungseinheiten und selbständigen Anstalten sowie für die Gemeinden mit ihren Verwaltungseinheiten.