Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 2 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 eGovG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für den Kanton mit seinen Verwaltungseinheiten und selbständigen Anstalten sowie für die Gemeinden mit ihren Verwaltungseinheiten.

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