142.3
CH-AR
Art. 19a Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Politische Oberaufsicht
III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
Art. 19a eGovG · Politische Oberaufsicht
1. Die ARI untersteht der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sind nach der Genehmigung durch die Generalversammlung dem Kantonsrat zur Kenntnis zu bringen.