Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 19a Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Politische Oberaufsicht

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 19a eGovG · Politische Oberaufsicht

1. Die ARI untersteht der Oberaufsicht des Kantonsrates.

2. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sind nach der Genehmigung durch die Generalversammlung dem Kantonsrat zur Kenntnis zu bringen.

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