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142.3 CH-AR

Art. 18a Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Massgebliches Personalrecht

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 18a eGovG · Massgebliches Personalrecht

1. Die Arbeitsverhältnisse in der ARI bestimmen sich nach dem Personalgesetz und der Besoldungsverordnung.

2. Der Verwaltungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz und zur Besoldungsverordnung für die Anstellungsverhältnisse der ARI.

3. Der Verwaltungsrat regelt die personalrechtlichen Zuständigkeiten und Aufgaben.

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