Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 18 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Geschäftsleitung

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 18 eGovG · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wird von einem Direktor oder einer Direktorin geführt.

2. Die Geschäftsleitung ist Ansprech- und Koordinationsstelle für die Bedürfnisse von Kanton und Gemeinden sowie der Kunden.

3. Die Geschäftsleitung bezeichnet eine verantwortliche Person, welche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Betrieb überwacht und dem kantonalen Datenschutz-Kontrollorgan als fachliche Anlaufstelle dient.

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