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142.3 CH-AR

Art. 17 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Verwaltungsrat

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 17 eGovG · Verwaltungsrat

1. Zusammensetzung

a) * Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

b) * Kanton und Gemeinden haben ein Vorschlagsrecht für je ein Mitglied.

c) Die drei weiteren Mitglieder sind Fachpersonen, die keine direkte oder indirekte Interessenbindung gegenüber Kanton oder Gemeinden haben.

2. Aufgaben

a) Erlass eines Geschäftsreglementes;

b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und aus deren Mitte des Direktors oder der Direktorin;

c) Genehmigung des Budgets;

d) * Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;

e) Festlegung der Unternehmensstrategie;

f) Bestimmung des Internen Kontrollsystems (IKS);

g) Vornahme der Risikobeurteilung;

h) Genehmigung von Standards;

i) Festlegung der Preispolitik.

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