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142.3 CH-AR

Art. 16 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Generalversammlung

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 16 eGovG · Generalversammlung

1. Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, welche nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

2. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Aktienstimmen. Das Stimmgewicht in der Generalversammlung entspricht dem Anteil am Aktienkapital. Die Vertretungen der Aktionäre handeln nach Instruktion der entsendenden Behörde.

3. Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für

a) den Erlass und die Änderung der Statuten;

b) die Wahl des Verwaltungsrates sowie des Präsidiums aus der Mitte der drei unabhängigen Mitglieder des Verwaltungsrates;

c) die Wahl der Revisionsstelle;

d) * die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;

e) den Beschluss über die Gewinnverwendung;

f) die Entlastung der Organe;

g) * die Genehmigung von Verträgen über Dienstleistungen für andere öffentlichrechtliche Institutionen;

h) * die Entschädigung des Verwaltungsrates.

4. Einzelne Aktionäre können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.

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