Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 14 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Aufgaben

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 14 eGovG · Aufgaben

1. Die ARI erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Evaluation und Definition von übergeordneten IT-Architekturen, Standards und Anwendungsrichtlinien;

b) Beschaffung der Informatik- und Kommunikationsmittel;

c) Einrichtung und Betreuung von Arbeitsplätzen;

d) * Betrieb eines leistungsfähigen Netzwerkes und der übrigen Basisinfrastruktur;

e) Betrieb von Anwendungen;

f) * Gewährleistung der Netzwerk-, Daten- und Betriebssicherheit;

g) Leitung oder Unterstützung von Projekten;

h) Beratungen für die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

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