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142.3 CH-AR

Art. 12 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Aktienkapital, Darlehen und Reserven

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 12 eGovG · Aktienkapital, Darlehen und Reserven

1. Das Aktienkapital beträgt 1'500'000 Franken und ist eingeteilt in 1'200 Namenaktien zu einem Nennwert von je 1'250 Franken.

2. Kanton und Gemeinden bringen die Vermögenswerte aus der AR-NET Informatik AG im Wert von 1'000'000 Franken ein. Der Kanton erbringt darüber hinaus eine Einlage im Wert von 500'000 Franken.

3. Die ARI finanziert sich grundsätzlich aus den Eigenmitteln. Sie kann verzinsliche Darlehen ausschliesslich beim Kanton und bei den Gemeinden aufnehmen.

4. Es können Reserven im Umfang von maximal 50 Prozent des Aktienkapitals gebildet werden.

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