Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 11 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Zweck der Gesellschaft

III. Gemeinsamer Informatikbetrieb
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Art. 11 eGovG · Zweck der Gesellschaft

1. Die ARI dient folgenden Zwecken

a) Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie für den Kanton und die Gemeinden;

b) Unterstützung von Kanton und Gemeinden im Bereich eGovernment.

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