142.3
CH-AR
Art. 1 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 eGovG · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien wirtschaftlich und bürgernah zu gestalten.
2. Es fördert die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden mittels einer gemeinsamen Strategie, eines gemeinsamen Informatikbetriebes und einer gemeinsamen Entscheidfindung.