Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 CH-AR

Art. 1 Gesetz über eGovernment und Informatik (eGovG) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 eGovG · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien wirtschaftlich und bürgernah zu gestalten.

2. Es fördert die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden mittels einer gemeinsamen Strategie, eines gemeinsamen Informatikbetriebes und einer gemeinsamen Entscheidfindung.

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