Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.22 PKG CH-AR

Art. 9 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Vorsorgeleistungen

III. Leistungen
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Art. 9 PKG · Vorsorgeleistungen

1. Die Verwaltungskommission legt die Leistungen im Vorsorgereglement fest. Es ist sicherzustellen, dass die BVG-Mindestleistungen in jedem Fall erbracht werden.

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