142.22
PKG
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Vorsorgeleistungen
III. Leistungen
Art. 9 PKG · Vorsorgeleistungen
1. Die Verwaltungskommission legt die Leistungen im Vorsorgereglement fest. Es ist sicherzustellen, dass die BVG-Mindestleistungen in jedem Fall erbracht werden.