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142.22 PKG CH-AR

Art. 8a Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Anpassungen an neues Bundesrecht

II. Finanzierung
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Art. 8a PKG · Anpassungen an neues Bundesrecht

1. Ändern sich die bundesrechtlichen Grundlagen für die Beitragsbemessung, so ergreift die Verwaltungskommission angemessene Massnahmen, um unmittelbare Härten für die Versicherten oder die Arbeitgeber zu vermeiden oder abzuschwächen.

2. Die Verwaltungskommission kann zu diesem Zweck insbesondere vom Koordinationsabzug gemäss Art. 6 Abs. 2 und vom Beitragsrahmen gemäss Art. 7a Abs. 2 abweichen.

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