142.22
PKG
CH-AR
Art. 8 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Sanierung
II. Finanzierung
Art. 8 PKG · Sanierung
1. Im Sanierungsfall kann die Pensionskasse AR aufgrund eines Sanierungskonzeptes des Experten für berufliche Vorsorge einen befristeten Sanierungsbeitrag festlegen und erheben. Die Arbeitgeber tragen mindestens 50 % der gesamten Sanierungsmassnahmen, unter Einbezug einer allfälligen Minder- bzw. Nichtverzinsung der Sparguthaben der Versicherten.
2. Das Sanierungskonzept ist den Arbeitgebern und den Versicherten mindestens sechs Monate vor der erstmaligen Erhebung der Sanierungsbeiträge zur Kenntnis zu bringen.