142.22
PKG
CH-AR
Art. 7c Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Verwaltungskostenbeitrag
II. Finanzierung
Art. 7c PKG · Verwaltungskostenbeitrag
1. Die Pensionskasse AR erhebt einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten.
2. Die Höhe des Beitrags wird auf der Grundlage der Verwaltungskosten der letzten Betriebsrechnung und unter Berücksichtigung des Voranschlags des Erhebungsjahrs festgelegt.