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142.22 PKG CH-AR

Art. 7c Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Verwaltungskostenbeitrag

II. Finanzierung
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Art. 7c PKG · Verwaltungskostenbeitrag

1. Die Pensionskasse AR erhebt einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten.

2. Die Höhe des Beitrags wird auf der Grundlage der Verwaltungskosten der letzten Betriebsrechnung und unter Berücksichtigung des Voranschlags des Erhebungsjahrs festgelegt.

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