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142.22 PKG CH-AR

Art. 7b Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Risikobeiträge

II. Finanzierung
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Art. 7b PKG · Risikobeiträge

1. Die Risikobeiträge dienen zur Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod. Sie können einen Anteil zur Finanzierung eines höheren Umwandlungssatzes enthalten.

2. In der Standardversicherung beträgt der Risikobeitrag für Versicherte und Arbeitgeber gesamthaft maximal 4 % des versicherten Jahreslohnes.

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