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142.22 PKG CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Jahresbeiträge

II. Finanzierung
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Art. 7 PKG · Jahresbeiträge

1. Die Jahresbeiträge setzen sich aus den Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen zusammen.

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4. Die Verwaltungskommission legt die Jahresbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Vorsorgereglement fest. Neufestlegungen können nur auf den Beginn eines Jahres erfolgen und sind spätestens sechs Monate bevor sie wirksam werden zu veröffentlichen.

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