142.22
PKG
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Bemessungsgrundlagen
II. Finanzierung
Art. 6 PKG · Bemessungsgrundlagen
1. Der versicherte Jahreslohn ist die Grundlage für die Bemessung der Jahresbeiträge und der Sanierungsbeiträge.
2. Er entspricht dem Jahreslohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vermindert um gelegentlich anfallende Lohnbestandteile und um den Koordinationsabzug gemäss BVG. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich der Koordinationsabzug anteilmässig.
3. Die Verwaltungskommission bestimmt, welche gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile vom Jahreslohn in Abzug gebracht werden können.
4. Der maximal versicherbare Jahreslohn entspricht dem Maximum der Gehaltsklasse 20 gemäss Besoldungsverordnung.