Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.22 PKG CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Bemessungsgrundlagen

II. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 PKG · Bemessungsgrundlagen

1. Der versicherte Jahreslohn ist die Grundlage für die Bemessung der Jahresbeiträge und der Sanierungsbeiträge.

2. Er entspricht dem Jahreslohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vermindert um gelegentlich anfallende Lohnbestandteile und um den Koordinationsabzug gemäss BVG. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich der Koordinationsabzug anteilmässig.

3. Die Verwaltungskommission bestimmt, welche gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile vom Jahreslohn in Abzug gebracht werden können.

4. Der maximal versicherbare Jahreslohn entspricht dem Maximum der Gehaltsklasse 20 gemäss Besoldungsverordnung.

← Art. 5 PKG Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Name, Rechtsform und Sitz Art. 7 PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →