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142.22 PKG CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Versicherungssystem

I. Allgemeines
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Art. 4 PKG · Versicherungssystem

1. Die Pensionskasse AR wird nach dem Grundsatz der Vollkapitalisierung geführt.

2. Sie erbringt Altersleistungen auf der Grundlage des Sparguthabens (Beitragsprimat).

3. Sie erbringt Leistungen bei Invalidität und Tod vor der Pensionierung auf der Grundlage des versicherten Lohns (Leistungsprimat).

4. Für Versicherte, die von Gesetzes wegen der Pensionskasse AR angeschlossen sind, gilt die Standardversicherung. In Anschlussverträgen können davon abweichende Versicherungen angeboten werden.

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