142.22
PKG
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Obligatorischer und freiwilliger Anschluss
I. Allgemeines
Art. 3 PKG · Obligatorischer und freiwilliger Anschluss
1. Der Pensionskasse AR sind von Gesetzes wegen angeschlossen
a) die Angestellten und Behördenmitglieder des Kantons;
b) das Personal der selbständigen öffentlichen Anstalten des Kantons einschliesslich Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden und AR Informatik AG;
c) die Lehrenden an den Volksschulen.
2. Durch Vertrag kann weiteres Personal der Pensionskasse AR angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitgeber vorwiegend öffentliche Aufgaben im Kanton wahrnimmt.