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142.22 PKG CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Obligatorischer und freiwilliger Anschluss

I. Allgemeines
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Art. 3 PKG · Obligatorischer und freiwilliger Anschluss

1. Der Pensionskasse AR sind von Gesetzes wegen angeschlossen

a) die Angestellten und Behördenmitglieder des Kantons;

b) das Personal der selbständigen öffentlichen Anstalten des Kantons einschliesslich Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden und AR Informatik AG;

c) die Lehrenden an den Volksschulen.

2. Durch Vertrag kann weiteres Personal der Pensionskasse AR angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitgeber vorwiegend öffentliche Aufgaben im Kanton wahrnimmt.

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