142.22
PKG
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Rechtsmittel
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18 PKG · Rechtsmittel
1. Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse AR, Arbeitgebern und anspruchsberechtigten Personen werden vom Obergericht entschieden. Auf Begehren der anspruchsberechtigten Person hat die Pensionskasse AR ihren Standpunkt schriftlich festzuhalten und zu begründen.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.