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142.22 PKG CH-AR

Art. 17b Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Teilrevision vom ...

V. Übergangsbestimmungen
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Art. 17b PKG · Teilrevision vom ...

1. Die Verwaltungskommission passt die Finanzierung der Standardversicherung schrittweise an den neuen Beitragsplan an.

2. Für die Erreichung des Finanzierungsverhältnisses nach Art. 5 gilt eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision.

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