142.22
PKG
CH-AR
Art. 17b Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Teilrevision vom ...
V. Übergangsbestimmungen
Art. 17b PKG · Teilrevision vom ...
1. Die Verwaltungskommission passt die Finanzierung der Standardversicherung schrittweise an den neuen Beitragsplan an.
2. Für die Erreichung des Finanzierungsverhältnisses nach Art. 5 gilt eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision.