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142.22 PKG CH-AR

Art. 17a Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Einmalige Arbeitgebereinlage

V. Übergangsbestimmungen
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Art. 17a PKG · Einmalige Arbeitgebereinlage

1. Die angeschlossenen Arbeitgeber leisten per 1. Januar 2018 eine einmalige Einlage zur Minderung von Leistungseinbussen bei künftigen Altersrenten. Die Einlage beträgt maximal 15‘000 Franken pro versicherte Person.

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