142.22
PKG
CH-AR
Art. 14 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Geschäftsführung
IV. Organisation
Art. 14 PKG · Geschäftsführung
1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin trägt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Pensionskasse AR. Er oder sie ist der Verwaltungskommission unterstellt und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2. Die Anstellungsverhältnisse des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und des übrigen Personals der Pensionskasse AR richten sich nach dem kantonalen Personalrecht. Die Verwaltungskommission kann in durch das BVG gebotenen Fällen abweichende Vorschriften erlassen.